Allgemeine Geschäftsbedingungen
Volz und Herbert GmbH
Firma VOLZ und HERBERT GmbH
Allgemeine Geschäfts-, Verkaufsund
Lieferbedingung
1.0 - Versionsstand 2026 – April
1 - Geltung
Die folgenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Leistungen und Angebote, insbesondere
zum Verkauf von Schüttgütern, sowie Lieferungen von Baustoffen.
2 - Angebot
2.1 - In Preislisten, Anzeigen, Prospekten usw. enthaltene Angaben sind – auch bezüglich
der Preisangaben – frei bleibend und stellen kein verbindliches Angebot dar.
2.2 - Für die richtige Auswahl der Schüttgüter ist ausschließlich der Kunde Verantwortlich. Soweit
wir in diesem Zusammenhang auf Wusch beratend tätig sind, erfolgt dies ausschließlich aus
Kulanz und ohne Übernahme einer Haftung gleich welcher Art.
3 - Lieferung und Gefahrübergang
3.1 - Lieferung erfolgt bei Abholung in unserem Werk, ansonsten an vereinbarter Abladestelle. Wird
durch den Kunden die Abladestelle nachträglich geändert, hat er die daraus entstehenden
Kosten zu tragen. Teillieferungen können, soweit sie für den Kunden zumutbar sind,
gesondert abgerechnet werden.
3.2 - Die richtigen Verlademengen bzw. Verladegewichte für die einzelnen Transportfahrzeuge sind
im Bestellschein bzw. durch den Frachtführer vom Kunden eigenverantwortlich anzugeben,
bei Beladung zu prüfen und für den Abnehmer verbindlich zu bestätigen; spätere
Reklamationen werden nicht anerkannt. Die Mengenbestimmung bezieht sich auf
geschüttetes Material mittlerer Feuchtigkeit an der Verladestelle. Mengen- und
Gewichtsabweichung bis 10 Prozent gegenüber den Bestellerangaben bleiben
unberücksichtigt.
3.3 - Termine und Orte für Leistungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich
bestätigt wurden. Wenn Termine aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, beispielsweise
höhere Gewalt, nicht eingehalten werden können, sind wir nach unserer Wahl von jeder
Lieferverpflichtung befreit oder zur Lieferung – auch von Teilmengen innerhalb angemessen
verlängerter Lieferzeit berechtigt.
3.4 - Soweit die Lieferung von uns geschuldet ist, ist der Kunde verpflichtet, für die erforderliche
Befahrbarkeit der Abladestelle zu sorgen einschl. eventueller dafür erforderlicher
behördlicher Genehmigungen. Das Abladen muss unverzüglich, zügig und gefahrlos
erfolgen können. Von uns nicht zu vertretende Warte- und Be- und Entladezeit werden
gesondert in Rechnung gestellt. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen sind wir zur
Leistung nicht verpflichtet und der Kunde haftet für sämtliche daraus entstehenden Schäden.
3.5 - Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des Rechtes der AGBs, gelten die den Lieferschein
unterzeichnenden Personen als bevollmächtigt für Annahme und Empfangsbestätigung.
3.6 - Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Kaufsache geht bei Abholung
im Werk auf den Kunden über, sobald die Ware verladen ist. Bei Auslieferung geht die
Gefahr auf den Kunden über, sobald das Lieferfahrzeug an der vereinbarten Abladestelle
eingetroffen ist, spätestens jedoch mit Verlassen der zur Abladestelle führenden öffentliche
Straße. Verzögern sich Auslieferung und Entgegennahme des Liefergegenstandes aus vom
Kunden zu vertretenden Gründen, gehen alle Gefahren ab Mitteilung der
Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4 - Zahlungsverzug, Aufrechnung und
Zurückbehaltungsrecht
4.1 - Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem Basiszinsensatz zu erheben. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden bleibt
vorenthalten.
4.2 - Der Kunde darf gegen unsere Forderung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen oder daran das Zurückbehaltung ausüben.
5 - Gewährleistung und Mängel
5.1 - Wir gewährleisten, dass die Ware nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und
geliefert wird. Für sonstige Schüttgüter und Baustoffe übernehmen wir keine Gewähr, es sei
denn, wir hätten dies schriftlich vereinbart.
5.2 - Mängel Falschlieferung sowie Mengendifferenzen sind fernmündlich mit nachfolgender
schriftlicher Bestätigung zu rügen; sichtbare Mängel gleich welcher Art und die Lieferung
einer anderen als der bedungenen und bei uns ermittelte Mengen sind sofort bei Abnahme zu
rügen. Unsichtbare Mängel sind nach Sichtbarwerden innerhalb gesetzlicher Frist zu rügen,
wobei der Kunde verpflichtet ist, bei Abnahme in zumutbarem Umfang durch Stichproben
die Ware auf Mängel hin zu untersuchen, bei nicht form- und/oder nicht fristgerechter Rüge
gilt die Ware als genehmigt. Gleiches gilt, wenn der Kunde oder die zur Abnahme als
bevollmächtigt geltende Person die Ware mit Baustoffen anderer Lieferanten oder mit
anderen Stoffen vermengt oder vermengen oder verändert lässt, insbesondere sie einbaut.
6 - Haftung aus sonstigen Gründen
6.1 - Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art gleich aus welchem
verträglichen oder außergerichtlichen Rechtsgrund sind ausgeschlossen, sofern uns nicht
Vorsatz oder Grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder wir aufgrund
gesetzlicher Vorschriften zwingend haften.
6.2 - Im Falle einer Haftung gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften für Umfang und
Verjährung. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des Rechts der AGBs, ist unsere Haftung
auf den Wert der gelieferten Ware begrenzt, bei übrigen Kunden haften wir bis zur
Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung.
7 - Eigentumsvorbehalt
7.1 - Die Ware bleibt bis zur vollständige Zahlung des Kaufpreises und aller sonstigen auch
künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Als Sicherung der
Saldoforderung.
7.2 - Werden unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware be- oder verarbeitet, gilt im
Verhältnis zum Kunden als vereinbart, dass wir als Hersteller anzusehen sind, für welchen
die Be- oder Verarbeitung ohne Anspruch auf Ersatz unentgeltlich und ausschließlich erfolgt.
Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände außerhalb der
Voraussetzungen dieser Geschäftsbedingungen erlöschen, gilt bereits jetzt als vereinbart,
dass wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Sachen erwerben. Dessen Umfang
ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Wert der von uns gelieferten Sachen und dem
Wert der fremden Sachen vor der Verarbeitung. Bestehende oder künftige Forderungen aus
einer Weiterveräußerung (Kaufpreis, Werklohn) von verarbeiteter Vorbehaltsware tritt der
Kunde hiermit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
8 - Schlussbestimmungen
8.1 - Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen ist soweit gesetzlich Aschaffenburg. Auf
sämtliche Geschäftsbesorgungen ist ausschließlich das deutsche Recht anzuwenden.
8.2 - Nebenabreden und Ergänzungen zu den diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde
liegenden Verträgen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftfotmerfordernis.
8.3 - Sollte einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, wird
hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien
verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu
ersetzen, die deren wirtschaftlichen Sinn und Zweck weitgehend erfüllt.