§ 1 Vertragsabschluss
1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachfolgend „Auftraggeber“) und der Containerdienst Aust GmbH + Co KG, Büttelborner Str. 39-41, 64521 Groß-Gerau (nachfolgend „Unternehmer“) geschlossen. Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein austauschbarer Wechselbehälter zur Abfallentsorgung. Soll der Container besondere Qualifikationen vorweisen und z.B. abrollbar, kranbar, stapelbar oder flüssigkeitsdicht sein, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsschluss ausdrücklich anzugeben.
2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Schweigen des Unternehmers auf abweichende Bedingungen des Auftraggebers gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle.
2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (z.B. Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle usw.) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften und Gesetze führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.
3. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
4. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
§ 3 Bereitstellung und Abholung
1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.
2. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.
3. Die Haftung des Unternehmers für nicht rechtzeitige Bereitstellung und/ oder Abholung des Containers ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat.
§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz
1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätzen haftet der Auftraggeber.
§ 5 Sicherung des Containers
1. Der Unternehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen etc. hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung entgeltlich übernommen.
3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigungen, Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
4. Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, so haftet er dem Unternehmer für den daraus entstehenden Schaden.
§ 6 Beladung des Containers
1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Behandlung entstehen, haftet der Auftraggeber.
2. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.
3. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber.
§ 7 Haftung
1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
2. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer - außer bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.
3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gleichstehendem Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Schadensersatzansprüche, die den mietrechtlichen Teil des Vertrages betreffen verjähren nach sechs Monaten.
5. Der Auftraggeber bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur Ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Unternehmer.
§ 8 Entgelte
1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nicht anders schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei der Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe des Stundensatzes der Kostentabelle II der Kostenorientierten unverbindlichen Richtsatz-Tabellen für Transporte im innerdeutschen Güterverkehr (KURT) zu zahlen.
2. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese sieben Tage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers – neben der üblichen Miete – zusätzlich einen Betrag in Höhe von EURO 2,00 (Absetzcontainer) bzw. 3,00 (Abrollcontainer) zu berechnen.
3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergl.) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse (vgl. § 5 Nr. 3) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
§ 9 Fälligkeit der Rechnung
1. Rechnungen des Unternehmers sind nach Erfüllung des Auftrags sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzungen bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist.
Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Unternehmer darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen.
3. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit Zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
4. Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des Voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.
§ 10 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Unternehmers, soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Unternehmer mehrere Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG).
§ 11 Salvatorische Klausel
1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
2. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.