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Bestellbedingungen Container

NEUENHAUS GmbH

Ausschließlichkeit der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sollen Unstimmigkeiten im Vorfeld der vertraglichen Beziehungen vermeiden und einen reibungslosen Geschäftsablauf gewährleisten. Aus diesem Grunde werden alle in den Angeboten der Neuenhaus GmbH (schriftliche sowie mündliche) vereinbarten Leistungen ausschließlich aufgrund folgender Bedingungen ausgeführt, die der Kunde für sich bindend und verpflichtend anerkennt. Weitere mündliche oder fernmündliche Abmachungen werden nur dann gültig, wenn sie von der Neuenhaus GmbH schriftlich bestätigt wurden.

Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten als ausgeschlossen, es sei denn, sie werden von der Neuenhaus GmbH schriftlich bestätigt. Sollte eine der nachstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grund rechtsunwirksam sein oder sollte von einer Bestimmung kein Gebrauch gemacht werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Ausführung der Dienstleistungen

Bei der gesamten Leistungserbringung haftet die Neuenhaus GmbH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Für zeitliche Verzögerungen bei der Erfüllung der beauftragten Dienstleistung übernimmt die Neuenhaus GmbH keine Haftung.

Für die Sammlung von Abfällen zur Verwertung oder Beseitigung stellt die Neuenhaus GmbH dem Kunden auf Anforderung geeignete Behälter und andere Geräte in der vereinbarten Anzahl und Größe, in der Regel auf Mietbasis, zur Verfügung. Die Behälter und sonstigen Geräte verbleiben dabei im Eigentum der Neuenhaus GmbH. Die Befüllung der Behälter erfolgt durch den Kunden unter Beachtung aller für die Abfallverwertung bzw. Abfallbeseitigung geltenden Vorschriften, insbesondere derer des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundesbodenschutzgesetzes.

Der Transport der vertragsgegenständlichen Abfallfraktionen durch die Neuenhaus GmbH wird unter Einhaltung der gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen und der behördlichen Vorgaben ausgeführt. Die Neuenhaus GmbH verpflichtet sich, alle für die Transporte erforderlichen Genehmigungen und/oder Nachweise einzuholen. Bei Nichterteilung oder Verzögerung der Erteilung von Genehmigungen und/oder Nachweisen stehen dem Kunden jedoch keine Ansprüche zu, es sei denn, diese wurde durch die Neuenhaus GmbH schuldhaft verursacht.

Abfälle zur Verwertung werden der vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – einer von der Neuenhaus GmbH bestimmten zugelassenen Verwertungsanlage zur schadlosen stofflichen bzw. thermischen Verwertung zugeführt; Abfälle zur Beseitigung werden der vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage zur ordnungsgemäßen Beseitigung übergeben. Die Abfälle verbleiben bis zur vollständigen Verwertung bzw. Beseitigung im Eigentum des Kunden.

Die Neuenhaus GmbH ist durch bestehende Verträge mit den Entsorgungsanlagen verpflichtet, die Anweisungen und Anforderungen der jeweiligen Betreiber zu erfüllen. Weist ein Betreiber eine der Neuenhaus GmbH vom Kunden überlassene Abfallcharge zurück und entspricht diese nicht der vom Kunden angegebenen Deklaration und/oder Deklarationsanalyse, ist die Neuenhaus GmbH verpflichtet, die Abfallcharge unverzüglich einer anderen Anlage zuzuführen, welche im Besitz der entsprechenden Genehmigung zur Übernahme der tatsächlich zu entsorgenden Abfallfraktion ist. Dies gilt auch für die von der Neuenhaus GmbH betriebenen Anlagen. Jede Störung im ordnungsgemäßen Ablauf der Entsorgung von Abfällen des Kunden wird diesem unverzüglich nach Bekanntwerden angezeigt. Die hieraus entstehenden Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

Pflichten und Haftung des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, die entsprechende Abfalldeklaration vorzunehmen, Beschaffenheit und Herkunft der vertragsgegenständlichen Abfälle zu benennen und anzugeben, ob es sich um Abfälle zur Verwertung oder um Abfälle zur Beseitigung handelt. Soweit gesetzlich vorgesehen, hat er die von der Neuenhaus GmbH vorgelegten Entsorgungsnachweise auszufüllen. Er darf die bereitgestellten Behälter bzw. sonstigen Geräte nur mit den in den Leistungspapieren vereinbarten Abfallfraktionen befüllen. Die Behälter oder Fahrzeuge sind gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der StVO, zu beladen. Insbesondere ist die Befüllung der Behälter über die Höhe des Randes bzw. über das zulässige Höchstgewicht des Behälters hinaus unzulässig.

Bei Überfüllung der Behälter ist die Neuenhaus GmbH berechtigt, die Annahme derselben zu verweigern oder deren Inhalt umzufüllen. Die hieraus entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde.

Der Kunde stellt der Neuenhaus GmbH einen geeigneten Standort zur Aufstellung der beauftragten Behälter und/oder sonstigen Geräte zur Verfügung. Er garantiert dessen freie Zugänglichkeit und die gefahrlose Befahrbarkeit, auch für schwere Lastkraftwagen bis 44 Tonnen. Der Kunde hat etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse zur Aufstellung der Behälter/Geräte (z. B. nach StVO oder den Landesstraßengesetzen) in eigener Verantwortung einzuholen.

Ihm obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die aufgestellten Behälter/Geräte und für ihren Standort. Er haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten resultieren. Hierzu gehören auch Schäden am Bodenbelag, an Hofflächen, Einfahrten, Straßen, Bäumen, Toren etc., die durch das Befahren, das Absetzen und Aufnehmen der Behälter oder sonstigen Geräte an dem vom Kunden zugewiesenen Standort entstehen. Eine Ersatzpflicht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn er den Nachweis führt, dass die Neuenhaus GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Wurden die Behälter bzw. Geräte mit anderen als den vorgezeichneten Abfällen befüllt, so ist die Neuenhaus GmbH berechtigt, die Entgegennahme dieser Abfälle zu verweigern bzw. diese dem Kunden zurückzugeben, bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder diese in eine andere als die vereinbarte Entsorgungsanlage zu verbringen. Die hierbei gegebenenfalls entstehenden erhöhten Entgelte der Entsorgungsanlage werden mit einem angemessenen Verwaltungskostenaufschlag sowie etwaigen weiteren Mehrkosten dem Kunden weiterbelastet.

Der Kunde haftet für alle Schäden, die auf eine unzutreffende Befüllung der von der Neuenhaus GmbH bereitgestellten Behälter zurückzuführen sind. Er haftet außerdem für alle Schäden und Folgeschäden, die auf eine unzutreffende oder nicht ausreichende Unterrichtung über die von der Neuenhaus GmbH abzutransportierenden bzw. zur Entsorgung übergebenen Abfälle zurückgehen.

Resultieren aus Pflichtverletzungen des Kunden gegen die Bestimmungen von Ziffer 3 dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen Schadensersatzansprüche Dritter gegenüber der Neuenhaus GmbH, so stellt der Kunde die Neuenhaus GmbH von solchen Ansprüchen im Innenverhältnis frei. Im Schadensfalle obliegt dem Kunden der Nachweis der ordnungsgemäßen Befüllung der Behälter und sonstigen Geräte bzw. der zutreffenden und vollständigen Unterrichtung der Neuenhaus GmbH.

Beschädigungen der bereitgestellten Behälter und sonstiger Geräte

Die bereitgestellten Behälter und sonstigen Geräte dürfen von dem Kunden nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet werden. Für sämtliche an den Behältern und sonstigen Geräten auftretenden Beschädigungen oder bei Verlust derselben haftet der Kunde uneingeschränkt, solange die Behälter/Geräte sich in seinem unmittelbaren Besitz befinden. Durch Beschädigungen erforderlich werdende Umladungen gehen zu Lasten des Kunden.

Die Neuenhaus GmbH ist jederzeit berechtigt, die bereitgestellten Behälter oder sonstigen Geräte beim Kunden gegen andere auszutauschen.

Preise und Zahlungsbedingungen

Für die in den Leistungspapieren vereinbarten Dienstleistungen vergütet der Kunde den auf der Vorderseite genannten bzw. vertragsgegenständlich (schriftlich sowie mündlich) vereinbarten Betrag. Abrechnungsgrundlage ist das auf einer geeichten Wiegeeinrichtung durch die Neuenhaus GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen ermittelte Eingangsgewicht der vom Kunden übernommenen Abfälle sowie ein vereinbarter Pauschalpreis.

Die auf der Vorderseite genannten Preise verstehen sich inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, alle anderen genannten Preise sind Nettopreise. Die Zahlung der vereinbarten Entgelte hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen oder bei Vereinbarung als Vorauszahlung per Electronic Cash (EC-Karte) oder Barzahlung. Rabatte und Skonti werden nicht gewährt.

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen, welches nur ausgeübt werden kann, wenn es auf demselben Dienstleistungsvertrag und nicht auf Schäden von zugelassenen Fahrzeugen beruht.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Neuenhaus GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB in Ansatz zu bringen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Neuenhaus GmbH kein Verzugsschaden entstanden ist.

Der auf den Leistungspapieren genannte Betrag umfasst nicht die Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

Sind auf den Leistungspapieren Abholtermine bzw. Abholrhythmen vereinbart, so sind diese für beide Parteien verbindlich. Vom Kunden verschuldete Leerfahrten und Standzeiten von mehr als 15 Minuten sind für diesen kostenpflichtig.