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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Recycling & Baustoffe Hellerwald GmbH

Recycling & Baustoffe Hellerwald GmbH Geschäftsführung, Register
Hellerwaldstraße 10 Dipl.-Ing. (FH) Thorsten Müller
56154 Boppard-Buchholz Amtsgericht Koblenz HRB 5179
§ 1 Vertragsabschluss
1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachfolgend
„Auftraggeber“) und der Firma Recycling & Baustoffe Hellerwald GmbH,
Hellerwaldstraße 10, 56154 Boppard-Buchholz (nachfolgend „Unternehmer“)
geschlossen. Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein
austauschbarer Wechselbehälter zur Abfallentsorgung. Soll der Container
besondere Qualifikationen vorweisen und z.B. abrollbar, kranbar, stapelbar
oder flüssigkeitsdicht sein, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsschluss
ausdrücklich anzugeben.
2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden
Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers
werden ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Schweigen des Unternehmers auf
abweichende Bedingungen des Auftraggebers gilt nicht als Anerkennung oder
Zustimmung.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von
Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte
Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu
einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle.
2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (z.B. Deponie,
Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle usw.) obliegt dem
Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall
ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen
ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer
insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen.
Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften und Gesetze
führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.
3. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sich
den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
4. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind
nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der
Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
§ 3 Bereitstellung und Abholung
1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung
des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm
schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei
Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung
als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei
Ansprüche gegen den Unternehmer.
2. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die
Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich
durchführen.
3. Die Haftung des Unternehmers für nicht rechtzeitige Bereitstellung und/ oder
Abholung des Containers ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und
sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, auf die der Unternehmer keinen
Einfluss hat.
§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz
1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container
bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum
Aufstellplatz zu sorgen.
2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die
Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte
Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund
in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet
ist.
3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des
Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und
Aufstellplätzen haftet der Auftraggeber.
§ 5 Sicherung des Containers
1. Der Unternehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der
Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container,
wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen
vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch
Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber
verantwortlich.
2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche
Erlaubnisse, Genehmigungen etc. hat der Auftraggeber einzuholen, es sei
denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung entgeltlich übernommen.
3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigungen,
Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat
gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
4. Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren
Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind dem
Unternehmer unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Auftraggeber seine
Mitwirkungspflichten, so haftet er dem Unternehmer für den daraus
entstehenden Schaden.
§ 6 Beladung des Containers
1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des
zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die
durch Überladung oder unsachgemäße Behandlung entstehen, haftet der
Auftraggeber.
2. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten
eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers
verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden
Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung
nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen
Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch
entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.
3. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden
Beladevorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber.
§ 7 Haftung
1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur
Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der
Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache
des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das
Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
2. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen
bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der
Unternehmer - außer bei der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz - nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden
nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim
Unternehmer angezeigt wird.
3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen
eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für
Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von
Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem
Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf
welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht
wird. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gleichstehendem
Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
Schadensersatzansprüche, die den mietrechtlichen Teil des Vertrages
betreffen verjähren nach sechs Monaten.
5. Der Auftraggeber bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur Ordnungsgemäßen
Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den
Unternehmer.
§ 8 Entgelte
1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nicht anders schriftlich vereinbart
wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des
Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei der
Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der
Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe
des Stundensatzes der Kostentabelle II der Kostenorientierten
unverbindlichen Richtsatz-Tabellen für Transporte im
innerdeutschen Güterverkehr (KURT) zu zahlen.
2. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist,
beträgt diese sieben Tage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht
spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der
Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit
hinaus bis zur Rückgabe des Containers – neben der üblichen Miete –
zusätzlich einen Betrag in Höhe von EURO 2,00 zu berechnen.
3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z.B. Deponiegebühren,
Sortierkosten oder dergl.) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen
und Erlaubnisse (vgl. § 5 Nr. 3) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt
nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
§ 9 Fälligkeit der Rechnung
1. Rechnungen des Unternehmers sind nach Erfüllung des Auftrags sofort ohne
Abzug zur Zahlung fällig.
2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen
Voraussetzungen bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung,
sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im
Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein.
Der Unternehmer darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von neun
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen.
3. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit Zusammenhängenden
Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter
Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet
werden.
4. Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des
Voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber den
angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag
fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.
§ 10 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Beförderungsvertrag ist der Sitz
des Unternehmers, soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchsgegner
Kaufmann ist. Hat der Unternehmer mehrere Niederlassungen, so ist
Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet
ist. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem
Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Es erfolgt keine Teilnahme an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG).
§ 11 Salvatorische Klausel
1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur
wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
2. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen
bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der
unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten
Ergebnis am nächsten kommen.